Fitnessstudio-Vertragsrecht


Depression als Krankheit; zur Beweislast des Nutzers

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.01.2014 - 2-16 S 165/12 -

Das Landgericht legt unter Darlegung der einschlägigen, auch höchstrichterlichen Rechtsprechung dar, dass Krankheit einen Grund zur fristlosen Kündigung eines Fitnessstudiovertrages darstellen kann. Als eine entsprechende Krankheit könne auch eine Depression gewertet werden, die auf Grund des Todes eines Elternteils eingetreten sei. Auf dieser Grundlage hatte bereits das Amtsgericht ein Gutachten eingeholt, welches eine Depression der Nutzerin bestätigte. Allerdings hatte das Amtsgericht für den beginn der Depression im Beweisbeschluss eine falsche Jahreszahl genannt, auf die dann der Gutachter in seinem Gutachten abstellte. Das Landgericht folgte der Berufung der Klägerin, dass das Amtsgericht den Jahreszahlfehler nicht als Versehen einzustufen durfte und holte ein neues Gutachten ein. In diesem Gutachten führte der nun bestellte Sachverständige aus, er könne für den maßgeblichen Zeitpunkt oder den gesamten Zeitraum hinweg nicht "positiv belegen", dass die Nutzerin nicht in der Lage gewesen wäre, ihren Vertrag fristgerecht zur Klägerin zu kündigen. Da damit nicht feststand, dass die Beklagte (Nutzerin) nicht vor Ausspruch der fristlosen Kündigung auch hätte ordentlich kündigen können (woran sie nach ihrer eigenen Einlassung infolge der Depression gehindert gewesen sei)m gab das Landgericht der Berufung statt. Dabei stellte das Landgericht auch auf die Erwägung des von ihm beauftragten Gutachters ab, dass die Nutzerin während der Zeit ihrer Arbeit nachgegangen sei, was gerade gegen eine entsprechende (schwere) Depression, die sie hätte handlungsunfähig machen können, spricht.

Das Urteil im Wortlaut:

In dem  Berufungsrechtsstreit

 

 

 

XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX

- Klägerin und Berufungsklägerin -

 

Prozessbevollmächtigter:  Rechtsanwalt Ralf Niehus

Niehus & RuppelRechtsanwälte, Gerbermühlstraße 9, 60594 Frankfurt am Main Geschäftszeichen:  777/1ON05

 

gegen

 

XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX

- Beklagte und Berufungsbeklagte -

 

Prozessbevollmächtigter:  XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX

 

 

 

hat die 16. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurtam Main durch den Präsidenten des Landgerichts Scheuer,

Richterin am Landgericht Kämpf und Richterin am Landgericht Dr. Burckhardt

im schriftlichen Verfahrenmit Schriftsc;itzschluss am 15.01.2014

für Recht erkannt:

 

 

 

 

 

 


I                                                                     2

 

Auf die Berufungder Klägerin vom 14.12.2012 wird das Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.H. vom 07.11.2012 {Az: 2 C 471/11 (22)) abgeändert. Die Beklagte wird

verurteilt, an die Klägerin€ 980,50 zuzüglichZinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen  gesetzlichen  Basiszins aus je € 75,- seit dem 02.11.201o und

02.12.2010 sowie aus € 830,50 seit dem 02.01.2011 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagtezu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

1.

Die Klägerinbetreibt ein Fitness-Studio in Oberursel. Sie nimmt die Beklagte auf Zahlung des mo­ natlichen Nutzungsentgelts für November201O biseinschließlich November 2011 in Höhe von insgesamt € 980,50 zuzüglich Zinsenin Anspruch.

 

 

Wegender Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststel­ lungenim angefochtenen Urteil (BI. 99 der Akte) verwiesen und zur Ergänzung Felgendes ausge­ führt:

 

 

Am 04.11.2009 schlossen  die Parteien einen Vertrag zur Nutzung der Einrichtung im Lady Fit Oberursel' . Der Vertrag begann zum 01.12.2009 ; die Vertragsdauer belief sich auf 12 Monate. DerVertrag sollte sich immer wiederum 12 Monate verlängern, wenn er nicht jewe ils 3 Monate vor Ablaufschriftlich gekündigt wurde. Das Nutzungsentgelt betrug € 69,- monatlich. Gleichzeitig ver­ einbarten die Parteieneine Erhöhung des monatlichen Nutzungsentgelts jeweils zum 1. Januareines Jahres in Höhe von € 0,50. NachZiffer 5 der Vertragsbedingungen war das Nutzungsentgelt jeweils am Ersten eines jeden Monats kostenfrei im Voraus zu zahlen . Bei Widerruf der Einzugs­ ermächtigung sollte sich das monatliche Nutzungsentg elt ab diesem Zeitpunktum € 6,- pro Monat erhöhen. Beim Verzug des Nutzers mit der Zahlungvon Nutzungsentgelt für 2 Monateoder mehr sollte das gesamtenoch ausstehende Entgelt für die restliche Vertragslaufzeit bis zum nächstmög­ lichen Kündigungszeitpunkt sofortfällig und zu zahlen sein.

 

 

Am 09.05.201O verstarb der Vater der Beklagtenplötzlich an einem Herzinfarkt. Ab dem 10.05.201O war die Beklagte für 4 Wochen krank geschrieben . Seit dem Tod ihres Vaters besuchte die Beklagte das Fitness-Studio der Klägerin nicht mehr.

 

 

Am 02.09.201 O kündigte die Beklagte den Vertrag mit der Klägerin. Die Klägerin bestätigte die Kündigungzum 30.11.2011.Daraufhinbat die Beklagtein einem weiteren Schreibenvom 13.09.2010 um vorzeitige Entlassung aus dem Vertragwegen des Todes ihres Vaters. Dies lehnte die Klägerin ab.

 

 

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 07.10.2010 kündigtedie Beklagte den Nut­ zungsvertragvom 04.11.2009 fristlos.Zur Begründung berief sie sich auf eine anhaltende Erkrankung seit September 2010, die ihr die Wahrnehmung von Sportaktivitäten  unmöglichmache. Zum Nachweis legte sie ein Attest der Gemeinschaftspraxis Dr. med. W.  (Facharzt für All­ gemeinmedizin) und G. (Facharzt für Innere Medizin)vom 24.09 .201O vor , wonac h die Beklagte „anhaltend erkrankt" sei und „bis auf weiteresnicht an Sportaktivitäten " teilnehme n könne. Da es sich um eine chronische Erkrankung handele, könne nicht abgesehenwerden , wann Sport für die Patientinerneut möglich sei. Die Ärzte baten um Entlassung aus dem Vertrag". Die Klägerin wies die fristlose Kündigung mit Schreiben vom 11.10.201O zurück.

 

 

Am 29.10.2010 legte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten ein weiteres Attestder Gemein­ schaftspraxis Dr. K. vom 26.10.201O vor , wonach die Beklagte „anhalten d an einer Depression erkrankt " ist und bis auf weiteres nicht an Sportaktivitäten " teilnehmen kann.

 

 

Seit November 2010 leistetedie Beklagte keineZahlung mehr aufgrunddes Nutzungsvertrage s und widersprach dem Einzug des Nutzungsentgelts per Lastschrift von ihrem Bankkonto.

 

 

Die Klägerin verlangt von der Beklagten ausstehendes Nutzungsentgelt für die MonateNovember und Dezember 2010 in Höhe von jeweils 75,- (Nutzungsentgelt + Zuschlag wegen Widerrufs der Einzugsermächtigung) und für Januar bis November 2011 in Höhe von monatlich 75,50 (+ ver­ einbarte monatliche Erhöhung um 0,50 ab 01.01.), das heißtinsgesamt 980,50. Über diesen

· Betrag hat sie am 17.01.2011 einen Mahnbescheid des Amtsgerichts Hünfeld gegen die Beklagte erwirkt, gegen  den die  Beklagte Widerspruch  eingelegt  hat.

 

 

Das Amtsgericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 20.10.2011 durch Einho­ lung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. med. K. M.. Wegen · des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 17.07.2012 (Bl.38-57 der Akte) verwiesen .

 

 

Mit Urteilvom 07.11.2012 hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen , weil der Nutzungsvertrag durch die Kündigung der Beklagten im Oktober 2010 beendet worden sei. Ein Kündigungsgrund gemäß § 314 BGB liege vor, weil der außerordentlich erfahrene und qualifizierte Sachverständige " das Vorliegen einerausgeprägten Depression festgestellt habe, wegen der die Beklagte an Sport­ aktivitäten in einem Fitnessstudio nicht habe teilnehmen können.

 

 

In ihrer Berufung vertrittdie Klägerin die Auffassung, jedenfalls im Sachverständigengutachten liege kein offensichtlicher Schreibfehler vor . Vielmehr habe der Sachverständige pointiertstets in den entscheidenden Passagen zur Fragestellung das Jahr 2009 benannt. Da somit nach dem Sachverständ igengutachten von einer Depression im September 2009 auszugehen sei, könne diese - davorvertragl ich vorhanden - keinRecht zur fristlosen Kündigung begründen. Wollte man tatsächlich von einem Schreibfehler im Gutachten ausgehen,sei das Gutachten wegen der Fülle dieses Schreibfehlers unverwertbar. Das Amtsgericht hätte auch ohne Antrag der Parteien Unklar­ heiten im Gutachten abklärenmüssen (§ 411 Abs . 3 ZPO) . Entgegen  der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts habe der Sachverständige die Tatsachen, auf die er sein Gutachten stützte, nicht offengelegt. Das Amtsgericht habe die Feststellungen des Sachverständigen blind übernommen,ohne selbst eine Prüfung vorgenommen zu haben.  Dass der Sachverständige die Möglichkeiteiner Simulation geprüfthabe, ergebe sich aus dem Gutachten nicht.Dass eine De· pression der Beklagtendie Nutzung des Fitnessstudios unmöglich mache, hätten der Sachver­ ständige und der Amtsrichter bejaht, ohne die entsprechenden Umständehierfür anzugeben . Weshalb die vom Sachverständigen abstraktangegebenen Symptome - Antriebsarmut, Schwere­ gefühle in Armen und Beinen, Angst auf Straßenund Plätzen und Ohnmachts- und Schwindelge­ fühle - einer Nutzungdes Fitnessstudios entgegenstünden, ließesich dem Gutachtennicht ent­ nehmen. Nach einer konkreten Behandlung der Beklagten wegen der Erkrankung habe der Sach­ verständigenicht gefragt. Selbstwenn man vom Vorliegen einer Depression im Herbst 2010 aus gehen wollte, hätte die Unmöglichkeit, das Studio der Klägerin zu nutzen, nur für ca. drei Monate bestanden.

 

 

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.H. vom 07.11.2012- 2 C 471/11 (22) - die Beklagte zu verurteilen, an sie € 980,50 zuzüglichZinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten  über  dem  jeweiligen  gesetzlichen  Basiszins  aus je  € 75,-  seit  den-,

02.11.201 O und 02.12.201Osowie aus € 830,50 seit dem 02.01.2011zu zahlen .

 

 

 

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerinzurückzuweisen .

 

 

 

Sie ist der Ansicht,der Sachverständige habe nicht eine Vielzahl von Fehlern gemacht.Vielmeh r wiederhole sich lediglich ein und derselbeFehler mehrmals. Das von der Klägerin zitierteUrte;: des Bundesverfassungsgerichts betreffe im Wesentlichen die Mitwirkungsmöglichkeit der Parteien bei der Prüfung eines Gutachtenssowie die Zugänglichkeit von Befundtatsachen, auf die sich eir Gutachten stützt. Der Klägerinseien vom Amtsgericht keine diesbezüglichen Rechte entzoge nworden. Das Amtsgericht sei dem Gutachtengerade nicht „sklavisch" gefolgt, sondern habe im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung den gesunden Menschenverstand und die dargelegten Fakten der Parteien herangezogen, um den Fehlerim Gutachten als offensichtlichen Schreibfehler bezeichnen zu können. Entscheidend sei, wann der Beklagtenihre Erkrankung bekanntgewesensei. Dies sei erst nach der Untersuchung in der Gemeinschaftspraxis  Dr. K.   am   24.09.2012  der   Fall  gewesen .  Der  Inhalt  des  Gutachtens   sei  beanstandungsfreL


 

Die Kammer hat Beweis erhoben auf Grundlage des Beweisbeschlusses vom 06.03.2013 durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Priv. Doz. Dr. med. G.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 18.11.2013 (BI. 212-244der Akte) verwiesen .

 

2.

Die Berufung der Klägerin ist begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten aus dem Nutzungs­ vertrag die Zahlung des Nutzungsentgelts in Höhe von insgesamt 980,50 gemäß § 535 Abs .2 BGB verlangen.

 

 

Bei dem am 04.11.2009 zwischenden Parteien geschlossenen Nutzungsvertrag handelt es sich um einen Mietvertrag. Ein Mietvertrag liegt immer dann vor, wenn ein Vertrag auf Gebrauchsge­ währung gegen Geld gerichtetist (§ 535 BGB). Enthältein einheitlicher VertragMerkmale des Mietvertrages und mindestens eines anderen Vertragstyps , kommt es auf den Schwerpunkt de versprochenen Leistung an. Bestehtdie wesentliche Vertragsleistung in der entgeltliche r. Gebrauchsüberlassung, wird der Vertragnach Mietrecht behandelt (vgl. nur Weidenkaffin: Pa­ landt, BGB, 72. Auflage 2013, Einf v § 535Rdn. 36). So liegt der Fall auch hier: Wesentlicher Ge­ genstand des Nutzungsvertrages ist gemäß Ziffer 1 der Vertragsbedingungen das Recht des Nut­ zers, „die Geräte/Einrichtungen des Lady-Fit ... während der Öffnungszeiten ... [zu] nutzen". Wei·­ tereVerpflichtungen der Klägerin,etwa zu Unterrichts- oder anderenDienstleistungen, sieht der Vertrag nicht vor .Soweit für die Nutzungder Geräte im Einzelfall eine Einweisung durch die Kläge­ rin oder ihre Mitarbeiter erforderlich sein sollte, schuldet sie diese als bloße vertragliche Nebenlei­ tungen (vgl.BGH, Versäumnisurteil vom 08.02.2012 (XII ZR 42/10), NJW 2012, 1431, juris ­ Rdn. 17f.).

 

 

Dieser Mietvertrag ist durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 02.09.201 O nicht zum 30.11.201O beendet worden, weil die  im Nutzungsvertrag  vereinbarte  Kündigungsfrist  von  3 Mona­ ten vor Ablauf unter  Berücksichtigung  des Vertragsbeginns  am  01.12.2009  nicht  eingehalten  wo r·· den  ist.

 

 

Der Mietvertrag ist auch nichtdurch die außerordentliche  fristlose  Kündigung der Beklagten vor.; 07 .10.201O beendetworden. Ein wichtigerGrund zur außerordentlichen fristlosen Kündigung lie9t gemäß  § 543 Abs. 1 S. 2 BGB dann vor, wenn  dem  Kündigenden  unter  Berücksichtigung  aller Umstände des Einzelfalles, insbesondereeines Verschuldens der Vertragsparteien,  und unter Ab­ wägung  der beiderseitigen  Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses  bis zum Ablauf  der Kündigungsfrist  nicht zugemutetwerden  kann. Dies ist in der  Regel dann der  Fall, wenn einemVertragspartner  aus Gründen,die nicht in seinem Verantwortungsbereich  liegen, eine weitereNut­ zung der Leistungen des anderen Vertragspartners  nicht mehr zumutbar ist (vgl. BGH, Urteil vom


 

26.05.1986 (VIII ZR 218/85), NJW 1986, 3134, juris-Rdn . 11). Eine nach Vertragsschluss auftre­ tende schwereErkrankung kann bei einem Vertragüber die Nutzungeines Fitnessstudios ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigungsein (so BGH,Versäumnisurteil vom 08.02.2012 (XII ZR 42/10), NJW 2012, 1431, juris-Rdn . 31; Weidenkaff in: Palandt, a.a.O., § 543 Rdn. 40 a.E.) .

 

 

Die Beklagte hat den ihr obliegenden  Beweis, dass sie im September 201O an einer Depression erkrankt war , die ihr den Besuch des Fitnessstudios unmöglich gemacht hätte, nicht erbracht.

 

 

Der Sachverständigen Prof. Dr. med. K. Maurer hat in seinemGutachten vom 17.07.2012 zwa; festgestellt, dass die Beklagte,,im September 2009 an einer chronischen Erkrankung, einer aus­ geprägten Depression gelitten " habe, die auch jetzt noch habe nachgewiesen werdenkönnen. "Aufgrund der Diagnoseeiner schweren depressiven Episodeohne psychotische Symptome (ICD- 10:F32.2)" sei es der Beklagten 11vor allem im Herbst 2009 nicht möglich gewesen, an Sportaktivi ­ täten in einem Fitnessstudio teilzunehmen " (Seite 20 des Gutachtens , BI. 57 der Akte).

 

 

Dies überzeugt die Kammerjedoch  nicht.Zum einen stelltder Sachverständige  Maurer auf das Datum September2009 (statt auf das maßgebliche Datum September 2010) ab, das er aus dem Schreibfehler  im Beweisbeschluss  des Amtsgerichts  übernommen  hat. Ob die gleiche  Diagnose ohne weiteresaber auch auf September 201O übertragen werden  kann, ist unklar. Zum andere n begründet  der  Sachverständige  Maurer  sein  Ergebnis  mit testpsychologischen   Untersuchunge n (Beck-Depressionsfragebogen  und Symptom-Checkliste),  die er bei der Beklagten am 21.05.2012 durchgeführt  hat.Warum diese Untersuchungsergebnisse  auch für September 201O Geltung ha­ ben sollen,  erschließt  sich aus dem  Gutachten  nicht.  Der  Sachverständige  M.  bezieht sich insoweit  ausschließlich  auf die von  der  Beklagten vorgerichtlich  vorgelegten  Atteste.  Dies allein reicht jedoch  nicht aus, zumal die Attestevon einem Facharztfür Innere Medizinoder von einen Facharzt für Allgemeinmedizin  und nichtvon  einem  Facharzt für  Psychiatrie stammen . Dass de: Sachverständige M. die Krankenunterlagen der damals die Beklagte behandelnden Ärzte ein­ gesehen hätte, ergibt sich aus dem Gutachtennicht. 

 


Demgegenüber konnte der von der Kammer ernannte Gutachter Priv. Doz. Dr. med. M. G. in seinem  Gutachten vom  18.11.2013 gerade nicht positiv  belegen ", dass die Beklagte im September 201O zu einem bestimmten Zeitpunkt oder über den gesamten Zeitraum hinweg"unter einer depressiven Episodegelitten habe, aufgrundderer sie weder die Einrichtung der Klägerin habe nutzen noch fristgerecht ihren Mitgliedsvertrag habe kündigen können" (Seite 31 des Gutachtens , BI. 242  der Akte) . Gegen die Annahme einer schweren depressiven Episode bei der Beklagte n spricht nach Auffassung des Sachverständigen  G., dass nach der internationalen Klassifikation  psychischer Störungen schon ein Patient mit einer mittelgradigen depressiven Episode .. nur unteerheblichen Schwierigkeiten soziale, häusliche und berufliche Tätigkeiten fortsetzen" könne. Ge­ nau dies habe aber die Beklagteihren eigenen Angabennach zu  jeder Zeit gekonnt. 

 

Dies ist überzeugend. Damit ist auch der Anregungder Beklagten, wegen der „Patt-Situation " ein drittes Gutachteneinzuholen , nicht nachzukommen . Die Voraussetzungen für eine weitere Begut­ achtung nach § 412 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor . Die Beklagtehat keine überzeugenden Einwände gegen das Gutachten des Sachverständigen G. vorgebracht und insbesondere nicht erklärt, warum die Berücksichtigung der sozialen,häuslichen und beruflichen Tätigkeit der Beklagten nach der internationalen Klassifikation psychischer Störungen zu beanstanden sein soll. Der Gutachter wirft der Beklagten nicht mittelbar vor , zur Arbeit gegangenzu sein . Dies ist vielmehreines der Kriterien für die behauptete Erkrankung.

 

 

Der Höhe nach  ist die von  der  Klägerin errechnete  Forderung von  insgesamt  980,50 nicht zu beanstanden.  Bedenken  hinsichtlich der Wirksamkeit  der  Regelungen  in Ziffer  5 der Vertragsbe­ dingungen  bestehen nicht. Die Erhöhungdes Entgelts um 6,- bei Widerruf  der Einzugsermächti­ gung ist wegen  des erhöhtenVerwaltungsaufwandes  beiEinmalzahlungen  gerechtfertigt.  Die s fortige  Fälligkeit  der gesamten  Beiträge  beiVerzug  mit2  Monatszahlungen  ist wirksam.  Vorleis­ tungsklauseln sind an § 307 BGB und nicht an § 309 Nr. 2 a) BGB zu messen. Sie sind dann zu.­ lässig, wenn für sie ein sachlich berechtigender  Grund gegeben  istund keine überwiegenden  Be­ langedes Kunden entgegenstehen  (vgl. Grünebergin: Palandt, a.a.O., § 309 Rdn. 13 m.w .N.). Dz; sachliche Grund ergibt sich im vorliegenden  Fall aus dem Verzug. Wegen der maximalenVorau.s­ zahlungsdauer  von  10 Monaten (max. Vertragsdauer  12 Monate) stehen keine überwiegende  Be­ lange des Kunden entgegen.

 

 

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. Ziffer C.

der Vertragsbedingungen .

 

 

Die Kostenentscheidung beruhtauf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vo ii·­ streckbarkeit folgt §§708 Nr. 10, 713 ZPO.

 

 

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat un::J

·.'

weder  die  Fortbildung  des  Rechts  noch die  Sicherung  einer  einheitlichen  Rechtsprechung  eine Entscheidung des Revisionsgerichtes erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 29.01.2014 - 2-16 S 165/12
Urteil im Originaltext
LG Frankfurt 29.01.14 - 2-16 S 165-12 -.
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