Fitnessstudio-Vertragsrecht


Bild: pixabay
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Keine fristlose Kündigung bei Umzug wegen  gesundheitlicher Probleme auf Grund familiärer und finanzieller Probleme

AG Zweibrücken, Urteil vom 22.02.2016 - 2 C 523/15 -

Der Beklagte hatte bei der Klägerin einen Vertrag über eine Laufzeit von 24 Monaten geschlossen. Streitig war, ob ihm auch die Möglichkeit gegeben wurde, einen kürzeren Vertrag abzuschließen. Er kündigte den Vertrag, da er zurück zu seiner Frau und seinen Kindern in das Saarland zog; dies erfolgte nach seinen Angaben, da er aus familiären und finanziellen Gründen unter einer behandlungsbedürftigen Depression leide.

 

Das Amtsgericht gab der Zahlungsklage statt. Die fristlose Kündigung sei nicht berechtigt gewesen. Ein wichtiger Grund im Sinne von § 314 BGB habe nicht bestanden, da der Grund hier nicht aus der Sphäre des anderen Vertragspartners (des Fitnessstudios) stamme.

 

Der Umzu g aus privaten Gründen stelle stets einen in die Sphäre des Umziehenden fallenden Umstand dar, da es seine freie Entscheidung sei, seinen Lebensmittelpunkt im Hinblick auf die Familie wieder zu ändern.  Die Entscheidung des BGH vom 11.10.2010  - III ZR 57/10 – sei hier übertragbar, da auch dort der BGH darauf abstellte, dass die Unmöglichkeit der Nutzung von dem Kündigenden ausgeht und von daher unbeachtlich sei. Der Vertrag stelle eine Kalkulationsgrundlage für den Betreiber des Fitnessstudios dar, er dafür Sorge tragen müsse, dass dich seine aufgewandten Kosten amortisieren.  

 

Auch wenn dem Beklagten nach seiner Behauptung kein Vertrag über eine kürzere Laufzeit angeboten worden sein sollte, wäre die Kündigung nicht gerechtfertigt. Gegen eine Vertragslaufzeit von 24 Monaten bestünden keine Bedenken. Diese Laufzeit habe der Beklagte bewusst in Kaufgenommen.

 

 

Auch gegen die Vorfälligkeitsregelung bei Verzug mit mindestens zwei Beiträgen bestehen nach Auffassung des Amtsgerichts gem. § 307 Abs. 1 BGB. Das Amtsgericht verweist diesbezüglich auf die Entscheidungen des OLG Brandenburg NJW-RR 2004, 273, OLG Celle NJW-RR 1995, 371 und LG Bonn vom 05.08.2014 – 8 S 103/14).

Aus den Gründen:

 

hat das Amtsgericht Zweibrücken durch die ·Richterin Kopper auf Grund der mündlichen Verhand­ lung vom 22.02.2016  für Recht erkannt: 

 

1.          Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 913,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro­ zentpunkten   über   dem   Basiszinssatz   aus   43,50   Euro   sowie   aus   870,00   Euro seit

02.09.2015 zu zahlen. 

 

2.            Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 

 

3.           Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte  kann  die  Vollstreckung  der  Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Be­trags  abwenden,  wenn  nicht  die  Klägerin  vor  der  Vollstreckung  Sicherheit  in  Höhe  von 110 % des zu vollstreckenden  Betrags  leistet.

 

  

Tatbestand

 

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Vergütung aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Fitnessvertrag für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis einschließlich Mai 2017.  Die Par­teien schlossen am 1. Januar 2015 einen Vertrag über die Mitgliedschaft des Beklagten bei der Klägerin, beginnend ab dem 1. Januar 2015 gegen Entgelt in Höhe von 43;50 Euro monatlich. Als Laufzeit wurden 24 Monate vereinbart .

 

In den Vertrages  unter anderem folgendes geregelt:

  

"..... Bei nicht termingerechte Bezahlung von zwei monatlichen Beiträgen bzw. bei zweimaliger Rücklastschrift im Einzugsverfahren können sämtliche Beiträge bis zum nächstmöglichen Kündgungstermin  sofort fällig  gestellt werden ...."

 

Vor Abschluss dieses Vertrages hatte der Beklagte bei der Klägerin einen Vertrag mit einer Erstlaufzeit von zwölf Monaten. Es handelte sich um einen Vertrag im sogenannten „Guten-Mor­gen-Abo", wonach lediglich vormittags trainiert werden konnte. Der Beklagte bat daraufhin die Klä­gerin, diesen Vertrag durch einen neuen Vertrag zu ersetzen, da er vormittags und zusätzlich nachmittags  trainieren wollte.

 

Mit Schreiben vom 25. März 2015  hat der Beklagte  darum gebeten  seine Mitgliedschaft  vom  1. April bis zum 31. August 2015 (fünf Monate) gegen eine Bearbeitungspauschale von 2,50 Euro ru­hen zu lassen. Er hat darin erklärt, dass ihm bekannt sei, dass sich die Laufzeit der Mitgliedschaft nach eventueller  Kündigung die ausgesetzte Zeitspanne verlängert .

 

Der Beklagte kündigte das· Vertragsverhältnis mit Kündigungsschreiben vom 29. August 2015, bei der Klägerin eingegangen am 1. September  2015, außerordentlich  zum 28. August 2015 . Zudem hat er sein SEPA-Lastschriftmandat widerrufen . Hierauf  antwortete  die  Klägerin  mit Schreiben vom 29 . September 2015 . Darin hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass eine außerordentliche Kündigung  nicht in Betracht kommt und die Erklärung als ordentliche  Kündigung  mit Wirkung   zum 31. Mai 2017 verstanden wird . 

 

Seit September 2015 kommt der 'Beklagte seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nach. Im Oktober 2015  hat die  Klägerin unberechtigt  noch einmal von dem  Bankkonto  des  Beklagten  116

Euro abgebucht. Dieser Betrag wurde nach Widerspruch durch den Beklagten von dessen  Bank dem  Beklagten wieder gutgeschrieben.

 

Die Klägerin behauptet, dem Beklagten sei das Risiko einer langfristigen Bindung bei Vertrags­schluss ohne weiteres erkennbar, absehbar und kalkulierbar gewesen. Hierüber sei er bei Ver­tragsschluss hinreichend informiert worden. Ihm sei es freigestellt worden  auch  ein Vertrag  mit  einer Erstlaufzeit von  1, 6, 12 oder  18 Monaten abzuschließen.

 

Die Klägerin beantragt ,·

 

der  Beklagte wird verurteilt,   m die Klägerin 913,50 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe   von

5 Prozentpunkten über dem jeweiligen g·esetzlichen  Basiszinssatz  aus  43 ,50  Euro  seit dem 2.9.2015 sowie aus 870,00 Euro seit dem 2. Oktober  2015    zu zahlen.

 

Der Beklagte beantragt,

 

die Klage wird  abgewiesen.

 

 

Der Beklagte behauptet, er sei im August 2015 aus familiären, gesundheitlichen und beruflichen · Gründen nach Zweibrücken gezogen. Dem sei vorausgegangen , dass er  sich  von  der  Kindes­mutter seiner beiden minderjährigen Kinder (4 und 7 Jahre) getrennt habe und diese 600 km weit entfernt  von  dem  ursprünglichen  Wohnort  verzogen  sei.  Der Umzug sei unvermeidbar  gewesen, da er aufgrund der besonderen finanziellen und familiären Situation zwischenzeitlich unter einer behandlungsbedürftigen   Depression  gelitten  habe,  die  sich  auch  nicht  gebessert  habe.  Seitdem er in der Nähe sein der Kinder wohne, gehe es ihm wieder  besser und er könne wieder  seiner Ar­beit als Physiotherapeut nachgehen. Erst im Sommer 2015  habe  er  in  Betracht  gezogen, in  die Nähe seiner Kinder zu ziehen. Er ist der Ansicht, dass  ihm aufgrund  des familiär  bedingten Um­zuges  von  mehr  als  500 km ein außerordentliches  Kündigungsrecht  gemäß  § 314 BGB zustehe. Er bestreitet mit Nichtwissen, dass zum Zeitpunkt Vertragsabschlusses  die  Klägerin Verträge  mit einer Laufzeit von einem oder sechs Monaten angeboten    habe.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen  Bezug genommen.

 

Wegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf  das  Protokoll  der Hauptverhandlung vom 22 .02.2016 verwiesen .

 

Entscheidungsgründe

 

1. Die Klage ist zulässig und begründet.

 

1.    Die Klägerin hat gegen den Beklagten ein Anspruch  auf Zahlung  der offenen Mitgliedsbeiträge  in einer Gesamthöhe von 913,50 Euro, da der Beklagte das Vertragsverhältnis nicht wirksam außerordentlich gekündigt hat. Die Klägerin kann von dem Beklagten die noch ausstehenden Monatsbeiträge bis zum Ablauf der vereinbarten 24-monatigen Vertragslaufzeit nebst den fünf Monaten, Zeitraum für das vereinbarte  Ruhen des Vertrages,  geltend  machen.

 

a.      Entgegen der Ansicht des Beklagten wurde das Vertragsverhältnis nicht durch sein Kündigungsschreiben  vom 29. August  2015 außerordentlich  zum 28. August 2015 gekündigt.

 

Für den streitgegenständlichen Mitgliedschaftsvertrag findet § 314 BGB Anwendung. Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift ist dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und unter·Abwägung der gegenseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrages für den Kündigenden unzumutbar werden lässt. Hierbei sind die Besonderheiten des jeweiligen Vertragstypus zu berücksichtigen. Bei wesentlichen  Änderungen,  begründen  Gründe  aus dem eigenen Risikobereich grundsätzlich kein außerordentliches Kündigungsrecht. Dem liegt Überlegung zugrunde , dass der Grundsatz pacta sunt servanda nicht aus einseitigen ökonomi­schen oder rein praktikablen Erwägungen heraus aufgeweicht  werden  soll,  sondern  nur  dann, wenn die Vertragsgrundlage durch Umstände, die aus der Sphäre des nicht kündigen Teils stam­ men, beeinträchtigt wurde (NJOZ 2012, 2057; a.A. AG München, Urteil vom 17.12.2008, -212 C 15699/08-, BeckRS 2008, 29376).

 

Der Umzug des Klägers (korrekt: des Beklagten) nach Zweibrücken aus privaten Gründen stellt einen Umstand dar, der grundsätzlich zu seinem Risikobereich zählt und somit nicht zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dem Beklagten nach dem Umzug faktisch die Nutzung des Fitnessstudios der Kläger nicht mehr möglich ist, da die einfa­che Strecke zwischen Wohnort und Fitnessstudio mehr als 500 km beträgt.

 

Die Begründung des BGH in seiner Entscheidung vom 11.10.2010, -III ZR 57/10-, ist auf den vorliegenden Fall der außerordentlichen Kündigung eines Mitgliedschaftsvertrags in einem Fit­nessstudio  wegen  Umzuges  übertragbar. Grundsätzlich  besteht  das  nachvollziehbare  Interesse des Kündigenden darin, dem Leistungsanbieter kein Entgelt mehr zu entrichten , da er die Einrich­tung nicht mehr nutzen kann. Dem stehen allerdings die Interessen des Fitnessstudiobetreibers entgegen . Dieser hat grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, seine Kunden langfristig zu binden und von ihnen Zahlungen zu erhalten. Die geschlossenen Verträge stellen für ihn eine Kal­kulationsgrundlage da. Der Betreiber eines Fitnessstudios muss auch dafür Sorge tragen, dass sich seine bereits aufgewendeten Kosten amortisieren . Auch im Zusammenhang mit Fitnessst­dioverträgen besteht die Gegenleistung für die zulässige Vertragslaufzeit von zwei Jahren gerade in einem geringeren monatlichen Beitrag. Dies zeigt sich bereits daran, dass auch im vorliegen­ den Fall eine kürzere Laufzeit, von zumindest unstreitig zwölf Monaten grundsätzlich möglich ge­ wesen wäre. Der Beklagte hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung angegeben , dass er be­streite, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses möglich gewesen wäre ein Vertrag mit ei­ner Laufzeit von sechs Monaten abzuschließen , unstreitig jedoch die Möglichkeit bestanden hätte einen Vertrag für die Dauer von zwölf Monaten abzuschließen . Aus dem konkret geschlossenen Vertrag ergibt sich, dass das Risiko der Nutzung während der vereinbarten Laufzeit beim Nutzer liegt. Dieser hat bewusst eine vergleichsweise lange Vertragsdauer in Kauf genommen . Die zwi­schen den Parteien streitige Frage, ob dem Beklagten bei Vertragsschluss die Auswahl zwischen weiterer Vertragsgestaltungen mit unterschiedlichen Vertragslaufzeiten auch unter einem Jahr hatte, bedarf vorliegend keiner weiteren Aufklärung. Denn selbst wenn man zugunsten des Be­klagten unterstellt , dass dies nicht der Fall war , so ist bei der im Rahmen des § 314 BGB gebote­nen Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass sich der Beklagte aus freien Stücken ver­pflichtet hatte, den Mitgliedsvertrag für die festgelegte Dauer von 24 Monaten einzugehen . Auch war dem Beklagten bei Abschluss des Vertrages bewusst, dass er örtlich bei de·r Nutzung des Fitnessstudios der Klägerin in 38536 Meinersen gebunden war. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages war dem Beklagten, sein Vortrag zu Grunde gelegt, bereits der Umstand bekannt, dass seine beiden minderjährigen Kinder mit der Mutter in das 600 km entfernt gelegene Saarland verzogen sind. Auch wenn ihm damals noch nicht bekannt gewesen sein sollte , dass er seinen Kindern örtlich folgt, so war es jedenfalls für ihn nicht gänzlich auszuschließen, dass er gegebe­nenfalls seinen Lebensmittelpunkt im Hinblick auf seine Familie wieder verändert. Trifft er für sich alleine persönlich die Entscheidung näher bei seinen Kindern zu sein und deshalb weit von der Klägerin seinen Lebensmittelpunkt zu gestalten , so liegt dies alleine in seinem Risikobereich und begründet kein ·außerordentliches Kündigungsrecht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des BGH vom 08.02.2012 , XII ZR 42/10-, BeckRS 2012 , 06742, auf welches sich der Beklagte beruft. Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung war nicht das Bestehen eines wich­tigen Grundes zur Kündigung, sondern die Wirksamkeit einer Vertragsklausel nach den §§ 305ft. BGB. Dies ist vorliegend gerade nicht streitgegenständlich.  Die Entscheidung kann auch  nicht übertragen werden, da die Prüfung einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne von § 307 BGB .ein anderen Maßstab zugrunde legt, als die Beurteilung, ob ein wichtiger Grund zur Kündi­gung gegeben ist (so auch Amtsgericht Leverkusen, Urteil vom 24.07.2015, -21 C 167/15-). Vielmehr hat sich vorliegend gerade das Risiko verwirklicht, welches der Beklagte bei Abschluss des Vertrages bewusst in Kauf genommen hat (so auch LG Saarbrücken, Beschluss vom 10.07.2014, -10 s 83/14-). Nach den von dem Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen hat derjenige , der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Leistung abschließt , grundsätzlich das Risiko zu tragen, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Dementsprechend stellt ein Umzug, etwa aus familiärer oder beruf­ licher Veranlassung, prinzipiell keinen wichtigen  Grund für  eine  außerordentliche  Kündigung  dar (so auch BGH, Urteil vom 11.11.2010, -III ZR 57/10-, juris; LG Gießen, Urteil vom 15.02.2012 , -1 s 338/11-). Anders als im Krankheitsfall nimmt der Kunde bei einem Grundsatzwechsel , auch wenn dieser aus persönlichen Gründen erfolgt, selbst Einfluss auf die Änderung seiner persönlichen Verhältnisse und entscheidet sich in Kenntnis der sich aus dem Wohnortwechsel ergebenden er schwerten  oder  unter  Umständen auch  unzumutbare  Nutzungsmöglichkeiten  bewusst hierfür..

 

Ein Ausnahmefall, in dem ausnahmsweise dann ein wichtiger Grund vorliegt, auch wenn die Vorgänge dem Einfluss des Kündigungsgegners entzogen sind und aus dem eigenen  Interessenbereich des Kündigenden herrühren, ist vorliegend nicht gegeben . Eine solche Ausnahme gilt dann, wenn ein über gewöhnliche Austauschverträge hinausgehendes, regelmäßig besonderes enges Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien besteht (Gaier, MüKo ZPO,  7. Auflage  2016,  § 314 BGB, Rdnr. 10). Ein solches es vorliegend nicht  ersichtlich.  Dieses  Ergebnis  erweist  sich  auch nicht als unbillig, vor dem Hintergrund, dass die Klägerin ein berechtigtes Interesse an einer lang­fristigen wirtschaftlichen Planung hat und sich der Beklagte bewusst für eine längere Laufzeit in Kenntnis der Ortsgebundenheit entschieden  hat,  um hierdurch  persönlich  einen finanziellen Vor­teil  zu erzielen.

 

b.     Der Beklagten kann seine außereheliche Kündigung aus wichtigem Grund auch nicht  darauf stützen , dass die Klägerin trotz Widerruf des Lastschriftmandates im Oktober 2015 einen Betrag eingezogen hat. Hier fehlt es bereits  an der erforderlichen  Abmahnung  durch  den  Beklagten  vor der Kündigung. Auch ist nicht ersichtlich, dass aufgrund einer einmaligen Abbuchung , die aus­weislich des von dem Beklagten  vorgelegten  E-Mailverkehrs  zwischen  den  Parteien, versehent­ lich durch die Klägerin  erfolgt  ist, die Vertrauensgrundlage  zwischen  den  Parteien derart  gestört ist. dass   dies ohne vorherige  Abmahnung  zu einer fristlosen  Kündigung führen könnte.

 

c.    Auch  ein  Kündigungsrecht  aus  § 313 Abs. 3 S. 2 BGB ist vorliegend  nicht ersichtlich . Auch bei 

dieser Vorschrift ist zu beachten, dass grundsätzlich jede  Partei ihre aus dem  Vertrag ersichtli­  chen Risiken selbst zu tragen hat (BGH, Urteil vom 11.11.201O, -III ZR 57/10-,  juris).

 

d.    Der gesamte Restbeitrag ist gemäß dem geschlossenen  Mitgliedschaftsvertrag  auch fällig.  In den Vertragsbedingungen ist geregelt, dass bei nicht termingerechter Bezahlung von zwei monat­ lichen Beiträgen bzw.  bei  zweimaliger  Rücklastschrift  im  Einzugsverfahren  sämtliche  Beiträge  bis zum  nächstmöglichen  Kündigungstermin  sofort fällig  gestellt werden können.

 

aa. Der Beklagte hat unstreitig seit September 2015 die Mitgliedsbeiträge  von monatlich 43,50    Euro nicht gezahlt. 

 

bb. Die Vorfälligkeitsvereinbarung begegnet im Rahmen einer gemäß §§ 307ft. BGB gebotenen AGB-rechtlichen  Inhaltskontrolle keinen Bedenken.

 

aaa. Die Klausel ist nicht nach § 309 Nr. 6 BGB unwirksam, da solche Klauseln keinen Vertrags­ strafencharakter haben (OLG Brandenburg NJW-.RR 2004, 273; Grüneberg, in Palandt, BGB, 74. Auflage, § 307, Rdnr. 148).

 

bbb. Auch ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB kann nicht angenommen werden. Vorfälligkeits­ klauseln der vorliegenden Art führen nicht zu  einer  unangemessenen  Benachteiligung  des Kun­ den (OLG Brandenburg, NJW-RR 2004,  273,  OLG  Celle,  NJW-RR  1995, 371;  LG  Bonn,  Urteil vom 05 .08.2014 , -8 S 103/14-, juris). Auch wenn teilweise in der Literatur etwas anderes vertreten wird , kann dem nicht gefolgt werden (MüKoBGB/Wurmnest BGB § 307 Rdnr. 135). Vorfälligkeits­ klauseln sind wirksam, wenn sie auf Vertragsverletzungen abstellen, die so schwerwiegend sind, dass sie ohne Rücksicht .auf den Einzelfall  eine  Vertragsbeendigung  rechtfertigen würden.  Blei­ben die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorfälligkeit nicht  hinter  den  Anforderungen  zu­ rück, die an eine Kündigungsregelung gestellt werden  müssten,  halten  sie  der  Inhaltskontrolle stand (BGHZ 95, 263). Vorliegend  ist als Vergleichsmaßstab  die  Regelung  das § 543 Abs. 2 Nr 3a BGB heranzuziehen, da der Mitgliedsvertrag bei der Klägerin einen gemischten Vertrag mit überwiegend mietrechtlichen Einschlag  darstellt.  Nach  der  mietrechtlichen  Vorschrift  ist  das Recht des Vermieters zur fristlosen  Kündigung  des  Mietverhältnisses  für  den  Fall vorgesehen, dass der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete in Verzug ge­rät. Davon weicht die von der Klägerin verwendete Klausel nicht zu Lasten des Kunden ab. Denn  zum einen ist dort nicht lediglich auf einen Zahlungsrückstand, sondern ausdrücklich auf einen Zahlungsverzug abgestellt. Zum anderen ist auch das zeitliche Element vergleichbar . Eine unan­gemessene Benachteiligung des Kunden liegt auch nicht darin, dass die Klausel für den Fall des Verzuges  nicht die  Kündigung  und die  Beendigung des Vertrages,  sondern  eine vorzeitige Fälligkeit aller Beiträge vorsieht. Denn es kann nicht als unangemessen angesehen werden, wenn der Kunde, der sich mit der Nichtzahlung der vertraglich geschuldeten Monatsbeiträge seinerseits vertragswidrig verhält, für den Rest der Laufzeit des Vertrages an seinen ohnehin bestehenden vertraglichen Pflichten festgehalten wird. Es besteht kein schutzwürdiges Interesse des  Kunden daran, eine vorzeitige Vertragsbeendigung durch ein eigenes vertragswidriges Verhalten herbei­ zuführen. Eine unangemessene Benachteiligung ergibt sich vorliegend auch nicht vor dem Hinter­ grund  der vergleichsweise  langen Vertragsdauer  von 24 Monaten. Der Beklagte hat sich bewusst  für eine solche Dauer inklusive der damit einhergehenden Risiken zur Erzielung eines wirtschaft- - liehen Vorteils  entschieden  (so auch LG Bonn, Urteil vom 05.08.2014 , -8 S  103/14-, juris).

 

2.    Der Zinsanspruch  ergibt sich aus §§ 286 Abs. 2, 288  BGB. 

 

 

II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 91 ZPO, hin­sichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit  auf § 708 Nr, 11, 711  ZPO.

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Urteil im Abdruck
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