Fitnessstudio: Zur zulässigkeit von Verlängerungs- und Vorfälligkleitskluseln

Das AG Offenbach hat sowohl die Verlängerungs- als auch die Vorfälligkeitsklausel in einem Fitnessstudiovertrag als zulässig angesehen und der Klage nach Beweisaufnahme über eine von der Nutzerin behauptete Täuschung bei Vertragsschluss zugunsten des Betreibers des Fitnessstudios stattgegeben.

Stephanie Hofschläger / pixelio.de
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