Fitnessstudio: Auch bei Kenntnis des Studios von der Vorerkrankung kein Recht zur fristlosen Kündigung

Nichtamtliche Leitsätze:

1. Auch bei Kenntnis des Betreibers des Fitnessstudios von einer Vorerkrankung kann sich der Nutzer auf eine solche bei krankheitsbedinger Nutzungsunmöglichkeit nicht zur Begründung einer fristlosen Kündigung berufen.

2. Ob eine Vorfälligkeitsentschädigung in den AGB zulässig vereinbart werden kann, kann dann auf sich beruhen, wenn die in der Hauptsache erledigte Klage jedenfalls auf Grund des Hilfsantrages auf künftige Leistungen nach § 259 ZPO erfolgreich gewesen wäre. 

 

AG Geldern, Beschluss vom 06.05.2016 - 4 C 11/16 -

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