Fitnessstudio: Kündigungsfrist bei Krankheit

Bei einer fortdauernden Erkrankung ist die darauf beruhende Kündigung des Fitnessstudiovertrages unverzüglich nach Kenntnis auszusprechen und kann nicht nach Belieben des Kündigungsberechtigten zugewartet werden. Eine Frist von zwei Monaten überschreitet die zumutbare Frist unabhängig davon, ob im Rahmen des § 314 Abs. 3 BGB zur Auslegung auch § 626 Abs. 2 BGB herangezogen wird oder nicht.

 

 

LG Darmstadt, Urteil vom 19.10.2016 – 21 S 80/16 -


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