Recht auf Vorruhestand

Ein Tarifvertrag ist für ein Verlangen auf Vorruhestand nur dann Grundlage, wenn die dortigen Voraussetzungen vorliegen. Hat der Arbeitgeber neben den im Tarifvertrag vorgesehen Fällen im Hinblick auf einen beabsichtigten Stellenabbau einen Kriterienkatalog mit Punkten entwickelt, nach dem auf deren Antrag Arbeitnehmer in den Vorruhestand gehen dürfen, kann er auch Ausnahmen im Hinblick auf „betriebliche Belange“ vornehmen. Dies unterliegt nicht der Mitbestimmung.

 

 

LAG Mainz, Urteil vom 06.10.2016 - 5 Sa 100/16 -


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