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Migräne und darauf basierende (Spannungs-) Kopfschmerzen rechtfertigen eine fristlose Kündigung des Fitnessstudiovertrages nicht, da sich medizinisch nicht feststellen lässt, dass ursächlich das Fitnesstraining ist. Wenn gar der Nutzer weiterhin joggt, wäre es ihm zudem auch möglich, im Fitnessstudio statt Kraftsport auf Laufband, Ergometer etc. Gerätetraining zu machen.
AG Geldern, Urteil vom 07.02.2018 - 17 C 205/16 -
Die Aushändigung eines Nutzungsvertrages bei Abschluss eines Fitnessstudiovertrages ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für den Vertrag. Die Nichteinhaltung einer vereinbarten Kündigungsfrist in Bezug auf die Verlängerungsklausel im Vertrag geht zu Lasten des Nutzers. Bei Rückbuchung von Einzügen vertraglich vereinbarten Entgelts im Rahmen des Lastschriftverfahrens gehen die Kosten zu Lasten des die Rückbuchung durch Widerspruch verursachenden Nutzers.
AG Lemgo, Urteil vom 29.11.2017 - 19 C 341/17 -
Eine dauerhafte Erkrankung, die der Nutzung der Einrichtung eines Fitnessstudios entgegensteht, kann nicht durch ein ärztliches Attest bewiesen werden. Es bedarf im Bestreitensfall einer gerichtlichen Klärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Vorrübergehende Phasen von Schmerzen stehen der Nutzung des Fitnessstudios nicht entgegen und rechtfertigen auch nicht eine fristlose Kündigung nach § 314 Abs. 1 BGB. Dies gilt auch dann, wenn ggf. der Trainingsplan geändert werden muss.
LG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.07.2017 - 2-01 S 283/15 -
Bleibt unklar, in welchem Verhältnis zwei verschiedene Kündigungsfristen in einem Kita-Vertrag stehen, geht dies zu Lasten des Verwenders (der die Kita tragenden Einrichtung); die Möglichkeit, dass es sich bei der zweiten Kündigungsmöglichkeit um eine Ausnahme und damit einen Ausschluss für die allgemein formulierte Kündigungsmöglichkeit handelt, sei zwar denkbar, aber nicht notwendig. Auch sei die Formulierung unklar, das Betreuungsverhältnis ende bei Kindern, die im Herbst zur Schule kommen, zum Zeitpunkt der „allgemeinen Entlassung“, da dies zu Beginn oder zum Ende der Sommerferien sein könne wie auch zu Beginn oder zum Ende des Monats, in dem die Einschulung erfolge.
AG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.06.2017 - 29 C 1038/17 (97)
Das Fehlen einer Dusche rechtfertigt dann keine Kündigung, wenn der Nutzer diese ohnehin nicht nutzte. Offen kann bleiben, ob ihm eine Überbrückung für einige Monate zumutbar ist. Der Umzug des Studios als solcher rechtfertigt auch nicht stets die Kündigung; es ist der Einzelfall zu beachten, wobei ein Umzug über eine Distanz von 150m (wie hier) die Kündigung ausschließt.
AG Plettenberg, Urteil vom 12.06.2017 - 1 C 171/16 -
Ein Tarifvertrag ist für ein Verlangen auf Vorruhestand nur dann Grundlage, wenn die dortigen Voraussetzungen vorliegen. Hat der Arbeitgeber neben den im Tarifvertrag vorgesehen Fällen im Hinblick auf einen beabsichtigten Stellenabbau einen Kriterienkatalog mit Punkten entwickelt, nach dem auf deren Antrag Arbeitnehmer in den Vorruhestand gehen dürfen, kann er auch Ausnahmen im Hinblick auf „betriebliche Belange“ vornehmen. Dies unterliegt nicht der Mitbestimmung.
LAG Mainz, Urteil vom 06.10.2016 - 5 Sa 100/16 -
1. Im Rahmen der Kündigung eines Fitnessstudiovertrages aus gesundheitlichen Gründen muss der Nutzer diese Gründe substantiiert darlegen. Die (auch ärztliche attestierte) Behauptung, er könne auf Grund einer „akuten Erkrankung“ keinen Sport ausüben, ist einer Überprüfung im Hinblick auf die Frage, ob ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 314 BGB besteht, nicht zugänglich.
2. Das Nutzungsentgelt kann bei Vereinbarung und Vorliegens eines Verzugs mit zwei Beträgen auch für die Zukunft bis zum nächstmöglichen Kündigungszeitpunkt verlangt werden.
AG Bad Homburg, Urteil vom 13.04.2017 - 2 C 2672/16 (20) -
Ein Radfahrer, der entgegen § 2 Abs. 4 S. 4 StVO den linksseitigen Radweg benutzt, haftet im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm nicht für einen Unfall mit einer Fußgängerin, die nicht in seiner Richtung den Radweg vor Betreten prüft, ob sich von dort ein Radfahrer nähert (im Anschluss an OLG Saarbrücken NJW-RR 2015, 798; BGHSt 34, 127ff). Es müsste ein weiteres schuldhaftes Verhalten vorliegen, nach dem der Radfahrer die Gefahr hätte erkennen können oder in Ansehung der Nähe des Fußgängers zum Radweg zu schnell fuhr (vorliegend verneint, da von der Klägerin als Anspruchstellerin, die beweisbelastet ist, nicht nachgewiesen).
LG Bielefeld, Urteil vom 14.02.2017 – 2 O 98/16 -
Bei einer psychischen Vorerkrankung, die für sich bereits die Nutzung eines Fitnessstudios ausschließt, stellt sich eine mögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes (eventuell durch den Tod des Therapeuten) als ein Risiko dar, welches in den Bereich der Klägerin fällt, da die Vorerkrankung bereits den Kündigungsgrund der Krankheit ausschließt. Eine darauf gestützte fristlose Kündigung des Fitnessstudiovertrages ist nicht möglich.
AG Frankfurt am Main-Höchst, Urteil vom 02.02.2017 – 385 C 1676/16 (70) -
Die Verlegung des Standorts eines Fitnessstudios rechtfertigt nicht bereits vom Grundsatz die fristlose Kündigung des Vertrages durch den Nutzer, wenn sich das neue Studio in einem näheren örtlichen Bereich befindet (hier: 150m entfernt). Für das Fehlen von Geräten und die persönliche Betroffenheit als Kündigungsgrund ist der Nutzer darlegungs- und beweisbelastet. Im übrigen ist eine Kündigung drei Monate nach den Veränderungen verspätet. Eine Vertragsklausel, die eine Vorfälligkeit aller Beiträge bei einem Verzug von zwei Monaten vorsieht, ist wirksam.
AG Plettenberg, Urteil vom 06.02.2017 – 1 C 257/16 -
Bei einer fortdauernden Erkrankung ist die darauf beruhende Kündigung des Fitnessstudiovertrages unverzüglich nach Kenntnis auszusprechen und kann nicht nach Belieben des Kündigungsberechtigten zugewartet werden. Eine Frist von zwei Monaten überschreitet die zumutbare Frist unabhängig davon, ob im Rahmen des § 314 Abs. 3 BGB zur Auslegung auch § 626 Abs. 2 BGB herangezogen wird oder nicht.
LG Darmstadt, Urteil vom 19.10.2016 – 21 S 80/16 -
Ein Umzug rechtfertigt keine fristlose Kündigung (Bestätigung von BGH vom 04.05.2016 – XII ZR 62/15 -), auch dann nicht, wenn bereits lange zuvor bekannte Depressionen vorliegen, die in der Vergangenheit auch nicht zur Trainingsunfähigkeit führten und wenn er erfolgt, um wieder näher bei seinen Kindern zu sein. Ist die Vorfälligkeitsklausel nach § 307 BGB unwirksam, kann auf künftige Zahlung geklagt werden, § 257 ZPO.
LG Zweibrücken, Urteil vom 11.10.2016 – 3 S 22/16 -
Wer in einer schneereichen Gegend, bei der es häufiger im Winter zu Dachlawinen kommt, sein Fahrzeug trotz Kenntnis von diesem Phänomen und trotz Warnhinweisen im gefährdeten Bereich abstellt, hat gegen den Eigentümer und Vermieter einer Liegenschaft bei einem durch abgehende Dachlawinen verursachten Schaden keine Schadensersatzanspruch aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB.
AG Landsberg am Lech, Urteil vom 07.07.2016 – 2 C 37/16 –
Der Abschluss eines Nutzungsvertrages mit einem Fitnessstudio bei bestehender Wirbelsäulenerkrankung in der Hoffnung, dass sich durch das Training und die Übungen in dem Fitnessstudio das Leiden bessern würde, rechtfertigt nicht eine fristlose Kündigung des Vertrages in dem Fall, dass sich der erwünschte Erfolg nicht einstellt.
AG Frankfurt am Main-Höchst, Urteil vom 15.09.2016 – 381 C 3351/15 (37) -
AG Langen, Urteil vom 30.05.2016 – 55 C 172/15 (11) -