Kostenrecht


Nebenintervention: Kostentragung bei Beitritt nach nicht bekannter Klagerücknahme

LG Köln, Beschluss vom 07.03.2012 - 22 O 277/11 -

Urteil des LG Köln nachfolgend
Urteil des LG Köln nachfolgend

Die Kosten der Nebenintervention sind nach Auffassung des LG Köln auch dann vom Kläger zu tragen, wenn zum Zeitpunkt des Eingangs der Beitrittserklärung des Nebenintervenienten (auf Beklagtenseite) die Klage bereits zurückgenommen war. 


22 0 277/11


Beglaubigte Abschrift

 

 

Landgericht Köln

 

 

Beschluss

 

in dem Rechtsstreit

XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXgegen Fa. Boecker-XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. bR u.a. 


 

 

 

Auf die sofortige Beschwerdedes Streitverkündetenvom 07.03.2012 wird der Beschluss der Kammer vom 21.11.2011aufgehoben. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auch hinsichtlich der Nebenintervention auferlegt.

 

 

 

 

Gründe:

 

Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist die bei Gericht am

07.03.2012 eingegangene Beschwerde fristgerecht erhoben worden. Der Beschluss vom 21.11.2011 wurde der Streitverkündeten erstmalig mit Verfügung vom 21.02.2012 übersandt. Da demnach ein Zugang frühestens am 22.02.2012 erfolgte, lief die Beschwerdefristnach§ 569 ZPO nicht vor dem 07.03.2012ab.

 

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Kammer hält nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage an ihrer im Beschluss vom 21.11.2011 geäußerten Rechtsauffassung,wonach es sich bei den Kosten der nach Rücknahme der Klage erfolgten Nebeninterventionnicht um solche handelt, zu deren Erstattung die Klägerin verpflichtetist, nicht mehr fest.

 

Nach dem in § 269 Abs. 3 S. 2 1. HS ZPO verankerten Veranlassungsprinziphat die die Klage nach Rechtshängigkeit zurücknehmende Klägerin sämtliche Kosten des Rechtsstreits zu tragen, deren Anfallen sie veranlasst hat. Zu diesen gehören auch die Kosten einer Nebenintervention,da die Klägerin damit rechnen musste, dass sich die gegnerische Partei des Instruments der Streitverkündung bedient und sie dies durch ihre Klageerhebung auch zurechenbar veranlasst hat. Die Kostentragungspflicht der Klägerin hinsichtlich der Kosten der Streithilfe davon abhängig zu machen, ob der Beitritt vor oder nach Klagerücknahme erfolgte, wäre unbillig, da es sich dabei jedenfalls sofern - wie vorliegend unstreitig der Fall - die Streitverkündete von der Rücknahme keine Kenntnis hat, um eine bloße Zufälligkeit handelt.

 

Köln, 24.04.2012

22. Zivilkammer

 

 

 

 


Dahl 

Vorsitzender Richter am

Landgericht


Cremer 

Richter am Landgericht


Rosenstiel 

Richterin