Schadensersatz - Verkehrssicherungspflicht


Glatteis auf Kundenparkplatz

OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.04.2012 - 7 U 2541/10 -

Immer wieder müssen sich die Gerichte mit der Frage der Verkehrssicherungspflicht bei Schnee und Glatteis beschäftigen. 

 

Das OLG Karlsruhe hatte zu entscheiden, ob bei einem Glatteisunfall auf einem Kundenparkplatz von einer Verkehrssicherungspflichtverletzung des Betreibers des Marktes auszugehen ist. Unter ausführlicher Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung negiert es dies vorliegend vor dem Hintergrund, dass eine allgemeine Glätte auf dem Kundenparkplatz nicht festzustellen sei. Vereinzelte glatte Flächen führen noch nicht zur Haftung.

 

Vgl. auch die Entscheidungen > AG Tauberbischofsheim und > LG Landau


Urteil im Wortlaut:



Geschäftsnummer:                                              Verkündet am 18. April 2012

7 u 2541/10

50 2671/10                                                       Bantz, JFA

Landgericht ·                                                    als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Karlsruhe

  

  

  

Oberlandesgericht Karlsruhe 

 

7. Zivilsenat 

 

Im Namen des Volkes

 

Urteil

 

 

Im Rechtsstreit

 

X

- Klägerin I Berufungsklägerin -

 

  gegen

 

 

   Y

   - Beklagte I Berufungsbeklagte -

 

 

   Streithelferin:

  Z,

 

 

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Niehus u. Koll., Gerbermühlstr. 9, 60594 Frankfurt (697110N24)

 

wegen Schadensersatz und Schmerzensgeld

  

  

·hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 2012 unter Mitwirkungvon


 

Vors. Richter am Oberlandesgericht Dr. Gehrig Richter am Oberlandesgericht Schmitt Richterin am Oberland.esgericht Beierwaltes

 

 

  für Recht erkannt:

  

I. Die Berufungder Klägeringegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhevom 19.

 

November 2010- 50 267/10- wird zurückgewiesen. 

 

II. Die Klägerinträgt die Kosten des Berufungsrechtszugssowie der Streithilfe im

 

Berufungsrechtszug. 

III. Das Urteil und das angefochteneUrteil sind vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revisionwird nicht zugelassen.

 

GRÜNDE

 

 

 

I.

 

 

 

Die Klägerin begehrtmit der Klage unter dem Gesichtspunktder Verletzung der Verkehrssicherungspflichtbei Schnee- und Eisglätte Schadensersatz im Zusam­ menhangmit einem Sturz auf dem Parkplatzeines von der Beklagten betriebenen Verbrauchermarktes.Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen des Sach- und Streitstandsim ersten Rechtszugsowie der getroffenen FeststellungenBezug ge­ nommen wird, hat die Klage abgewiesen.

 

 

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren Anspruch in vollem Umfang weiter verfolgt. Die Beklagte und ihre Streithelferin verteidigen das angefochte­ ne Urteil. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandsim zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätzenebst Anlagen Bezug genommen,wegen der An­ tragstellungauf die Sitzungsniederschriftvom 30.11.2011(II 139).

 

II.

 

 

 

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

 

 

Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte weder einen vertraglichen Anspruch gern. §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2,280, 278, 249, 253 Abs. 2 BGB auf Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens sowie die begehrte Feststellung noch steht ihr ein solcher unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung gern. §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB, 229 StGB, 831 BGB zu.

 

 

 

1. Die Begründung des Landgerichts trägt die Abweisung der Klage allerdings nicht. Denn entgegen dem angefochtenen Urteil hätte die Beklagte vertraglich gern. § 278 BGB für eine schuldhafte Verletzung der Räum- und Streupflicht durch ihren Streit­helfer einzustehen.

 

a) Nach § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB kann es bereits durch die Anbahnung eines Ver­ trages bzw. nach Nr. 3 durch ähnliche geschäftliche Kontakte zur Begründung eines Schuldverhältnisses mit Schutz- und Rücksichtspflichten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB kommen. Bereits in diesem Stadium besteht die Pflicht, sich so zu verhalten, dass Körper, Leben, Eigentum und sonstige Rechtsgüter des ande­ ren Teils nicht verletzt werden (Palandt, 71. Auflage, § 311 Rn. 29; MünchKomm/Emmerich, BGB, 5. Auflage, § 311 Rn. 71). Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob es zum Zeitpunkt des Unfalls schon zu konkreten Kauf­ verhandlungen gekommen war (BGH, NJW 1962, 31). Der Schutz beginnt bei einem Schadensfall im Zusammenhang mit dem Einkauf in einem Warenhaus in dem Moment, in dem sich der Kunde mit dem Ziel eines Vertragsschlusses in die vom Warenhaus beherrschte Sphäre begibt (BGH, a.a.O.). Bei Geschäften, die zu Fuß erreichbar sind, beginnt der Schutz in der Regel mit dem Erreichen des Eingangsbereichs der Verkaufsräume (BGH, NJW 1976, 712; Palandt, a.a.O., Rn. 23). Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (a.a.O.) lässt sich nicht entnehmen, dass Voraussetzung einer derartigen Haftung in jedem Fall das Betreten der Geschäftsräume ist. Vorausgesetzt wird dort vielmehr, dass es sich um einen zumindest möglichen Kunden handelt in Abgrenzung zu solchen Personen, die keinerlei - auch keine potentiellen - Kaufabsichten hegen. Die aus dem Schuldverhältnis gern.§§311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB hergeleitete Haftung für die· Verletzung von Schutz und O hutspflichtenfindet ihre Rechtfertigung da­ rin, dass der Geschädigte sich zum Zwecke der Vertragsverhandlungen in den Einflussbereichdes anderen Teiles begeben hat und damit redlicher Weise auf eine gesteigerte Sorgfalt seines Vertragspartners vertrauen darf (BGH, a.a.O.). Dies gilt jedoch in gleichem Maße für mögliche Kunden, die einen Kundenpark­ platz aufsuchen, den der Betreiber des Geschäfts ihnen zur Befriedigung ihrer Kaufabsichten zur Nutzung zur Verfügung stellt. Für die Annahme einer Ver­ tragsanbahnung genügt grundsätzlich die Eröffnung eines Verkehrs zur Ermögli­ chung geschäftlicher Kontakte. Die Grundsätze sind danach auch bei einem Un­ fall mit potentiellen Kunden auf einem Kundenparkplatz anzuwenden, der be­ stimmungsgemäß den potentiellen Kunden als Zufahrts- und Parkfläche zur Ver­ fügung gestellt wird (OLG Saarbrücken, NJW-RR 2012, 152 ff., juris Tz. 46 ff.; LG München, Urteil vom 27.05.2008, Az. 8 S 538/08, juris Tz. 7; vgl. auch: OLG Brandenburg, Urteil vom 01.04.2008, Az. 11 U 147/07, zit. nach www.lexisnexis.com; LG Bonn, Schaden-Praxis 2010, 8, juris Tz. 12; LG Aa­ chen, ZfSch 1989, 190; a. A. LG Bielefeld, Urteil vom 20.06.2007, Az. 5 0 161/07, juris Tz. 34).

 

b) Diese Voraussetzungen lagen hier nach den Ausführungen des Landgerichts vor. Danach haben die Klägerin und ihr Ehemann auf dem Parkplatz mit ihrem Kfz geparkt, um das von der Beklagten betriebene Ladenlokal in Kaufabsicht aufzusuchen. Daher ist bereits zu dem Zeitpunkt, als die Klägerin sich auf den Parkplatz begeben hat, spätestens dann, als sie das Auto verlassen hat, um von dort aus zu Fuß den Einkaufsmarkt selbst aufzusuchen, ein vorvertragliches Schuldverhältnis zu Stande gekommen. ln einer solchen Situation ist der poten­ zielle Kunde genauso schutzwürdig, wie wenn er nach Betreten des eigentlichen Einkaufsmarktes verunglückt. Dies folgt daraus, dass die Einwirkungsmöglichkei-ten des Betreibers des Marktes auf dem Parkplatz nicht minder intensiv sind als in den eigentlichen Geschäftsräumen (OLG Saarbrücken, a.a.O., juris Tz. 50).

 

2. Die Berufung hat jedoch keinen Erfolg, weil der Klägerin nicht der Nachweis gelingt, dass die Rätm- und Streupflicht verletzt wurde. Der Senat hat im Hinblick auf die nicht plausiblen Darlegungen der Klägerin und nicht überzeugenden Bekundungen ihres Ehemannes, des Zeugen  ... zumHaushaltsführungsschaden im Termin vor dem Senat vom 28.03.2012 gern. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Veranlassung gese­hen, diesen Zeugen erneut zum Grund der Haftung zu vernehmen und auch die An­ hörung der Klägerin hierzu zu wiederholen. Für den Senat ist insbesondere nicht nachvollziehbar, wie der Zeuge nach dem Unfall im Dezember 2009 bis Anfang Mai 2010 neben der Tätigkeit in seiner Firma jeden Tag 5-6 Stunden Haushaltstätigkeit und jeden zweiten Tag weitere 4 Stunden für Arztbesuche mit der Klägerin aufwen­ den konnte und es der Klägerin nach ihren Angaben nicht einmal möglich gewesen sein soll, Geschirr in die Spülmaschine zu raumen. Nach dieser erneuten Beweis­aufnahme erbringt die Klägerin nicht den ihr obliegenden Beweis, dass die Voraus­setzungen für ein Bestehen der Räum- und Streupflicht vorlagen.

 

a) Nach ständiger Rechtsprechung ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst jene Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend be­gegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im prak­ tischen Leben nicht erreichbar. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglich­ keiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunliehst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt 276 Abs. 2 BGB) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erfor­ derlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvor­ kehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewis­ senhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise - hier die Betreiberin eines Verbrauchermarktes - für ausreichend halten darf, um andere Personen - hier Personen,·die den Kundenparkplatz benutzen -  vorSchäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumutn sind; Voraussetzung für eine Verkehrssicherungspflicht , dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Kommt es in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahmen getroffen· wer- den mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartignund entfernter liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte - so hart dies im Einzelfall sein mag - den Schaden selbst tragen. Er hat ein "Unglück" erlitten und kann dem Schädiger kein "Unrecht" vorhalten (vergl. nur: BGH, VersR 2011, 546 f., Tz. 8-10 m.w.N.; VersR 2010, 544 f., Tz. 5-7 m.w.N.). Sicherheitsvorkehrungen sind umso mehr erforderlich, je größer die Gefahr und die Wahrscheinlichkeit ihrer Verwirklichung ist (BGH NJW 2007, 762).

 

Bezogen auf die Räum- und Streupflicht als Teil der Verkehrssicherungspflicht (vgl. Geigel/Wellner, Haftpflichtprozess, 26. Aufl., 14. Kap., Rn. 132 m.w.N.) musste die Beklagte danach durch geeignete Maßnahmen dafür sorgen, dass Personen, die den Parkplatz betraten, hinreichend vor den von einer Glättebil­ dung ausgehenden Gefahren geschützt waren. Sie war gehalten, durch geeigne­ te Maßnahmen den Besuchern des Kundenparkplatzes eine weitgehend unge­ fährdete Benutzung zu ermöglichen und diejenigen Gefahren auszuräumen, die für den sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag (vgl. OLGR Harnburg 2004, 350 ff., juris Tz. 4; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2000, 696 f., juris Tz. 2; Geigei/Wellner, a.·a.O., Rn. 159 m.w.N.). Eine Räum- und Streupflicht setzt dabei grundsätzlich eine allgemeine Glättebildung und nicht nur das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen voraus (BGH, NJW 2009, 3302, Tz. 4 m.w.N.; OLG Koblenz, Urteil vom 27.10.2010, Az. 1 U 170/10, juris Tz. 17/20 = WR2011, 67 (LS, Kurzwiedergabe); Geigei/Wellner, a.a.O., Rn. 147). Die von der Recht­ sprechung entwickelten Grundsätze zur Streupflicht von Gemeinden auf öffentli­ chen Parkplätzen (BGH, NJW 1966, 202; OLG Köln, VersR 1983, 162) sowie zur Streupflicht auf kleinen privaten Parkplätzen (OLG Hamm, OLGR 1997, 213), wonach bei Parkplätzen mit geringer Verkehrsbedeutung keine Streupflicht be­steht, wenn der Gehweg mit wenigen Schritten zu erreichen ist, finden auf Kun­denparkplätze eines Verbrauchermarktes keine Anwendung. Diese sind in der Regel räumlich eng begrenzt und in der Erwartung angelegt worden, die beque­me Parkmöglichkeit werde potentiellen Kunden zum Besuch des Marktes veranlassen (PÖG Saarbrücken a.a.O., juris Tz. 63; OLG Brandenburg, Urteil vom 29.03.2007, Az. 12 U 171/06, juris Tz. 3; OLG Düsseldorf a.a.O., OLGR 1992, 271; 1998, 133; vgl. Geigel/Wellner, a.a.O.).

 

b)   Ausgehend von diesen Grundsätzen erbringt die Klägerin nicht den ihr obliegen­ den Beweis, dass die Beklagte die Räum- und Streupflicht objektiv verletzt hat. Die Klägerin berücksichtigt in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 28.03.2012, S.1/2 (II 199/201) nicht hinreichend, dass die von ihr angeführten Grundsätze des Anscheinsbeweises erst dann eingreifen, wenn der Geschädigte die tatsächlichen Voraussetzungen, aus denen nach den Grundsätzen für die Verkehrssicherungspflicht eine Streupflicht erwächst, bewiesen hat (vgl. zur Be­weislast insoweit: BGH, NJW 2009, 3302, Tz. 4 f. m.w.N.; OLG Koblenz, Urteil vom 27.10.2010, Az. 1 U 170/10, juris Tz. 17/20/23). Auch darauf, welche Streu­ alzmengen in der Zeit vom 19.12.2009 bis zum 23.12.2009 auf dem Parkplatz aufgebracht wurden, kommt es hinsichtlich des streitigen Sturzereignisses am 24.12.2009 nicht an.

 

aa) Nach der ergänzenden Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass auf dem Parkplatz zum Zeitpunkt des Sturzes eine allgemeine Glättebildung vorhanden war. Die Klägerin und der Zeuge ... der im Übrigen als Ehemann der Klägerin ein nicht unerhebliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreit hat, konnten die bei ihrer erneuten Vernehmung aufgetretenen Widersprüche insbesondere zu ihren vorangegangenen Angaben nicht plausibel erklären. Zwar hat die Klägerin bei ihrer Anhörung im ersten Rechtszug (I 101/103) ausgesagt, auf der Strecke zwischen dem PKW und den Einkaufswagen sei es glatt gewesen, ebenso auf der Strecke von den Einkaufswagen bis zum Eingang des Marktes. Zu der Zeit, als sie den Markt wieder verlassen hätten, sei im Bereich des Eingangs ein älterer Herr gestürzt. Bei der Glätte habe es sich um Reifglätte gehandelt, er habe mit dem Fuß getestet und dabei festgestellt, dass es glatt gewesen sei. Bei ihrer Anhörung durch den Senat hat die Klägerin dagegen angegeben (II 187), sie habe nicht danach geschaut, ob es glatt gewesen sei, sie habe nur gesehen, dass auch andere gestürzt seien. Der Zeuge ... hat bei seiner erneuten Einvernahme bekundet (II 191), ob es auch an anderen Stellen außerhalb der Sturzstelleglatt gewesen sei, habe er nicht festgestellt.Bei sei­nen Angaben vor dem Landgerichthandele es sich um eine Vermutung, die darauf beruhe, dass auch andere Leute gesagt hätten, dass es glatt gewesensei. Er wisse nicht mehr, wie groß die glatte Fläche gewesen sei. Ob nach dem Unfall gestreut worden sei, wisse er nicht. Als er zum zweiten Mal - nachdem er nach seinen Angaben (vgl. I101) mit der Klä­gerin im Krankenhausgewesen war - auf den Parkplatz gekommen sei, habe Herr ... gestreut, nachdem er ihm gesagt habe, dass seine Frau gestürzt sei. Demgegenüberhatte er im ersten Rechtszug bekundet (I 101), als er mit seiner Frau nach dem Unfall den Markt verlassen habe, sei vom Marktleiter-gestreut worden. Dies habe er selbst gese­ hen. Offensichtlichhätten bereits andere Leute darauf hingewiesen ge­habt, dass es glatt gewesen sei. Dies habe er dem Umstand entnommen, dass gestreut worden sei. Danach widersprechensich die Angaben der Klägerinund des Zeugen nicht mehr nur in den von der Beklagtenin der Berufungserwiderungvom 14.03.2011S. 7 ff.. (II 87 ff.) angeführten Ein- zelheitenwie etwa dem Umstand, dass nach den Angaben der Klägerin der Zeuge ... I I ' zum Zeitpunkt des Sturzes sich bereits auf dem Weg zu den Einkaufswagenbefand, während er nach seiner Aussage noch im PKW saß, sondern sie stehen in für die Würdigungdes Vorliegens der Glättebildung wesentlichenTeilen in Widerspruchzu den Angaben im ersten Rechtszug.Eine plausible Erklärunghierfür liegt nicht vor. Da­ nach kommt es nicht mehr entscheidenddarauf an, dass die Angaben der Klägerinund des Zeugen im ersten Rechtszugim Übrigen hinsichtlich der Glätteverhältnissein Widerspruchzu der Aussage des Zeugen ... stehen, der bekundet hat, es sei an dem streitigen Morgen nicht glatt gewesen (I 103/105). Angesichtsder sich widerspre­ chendenAngaben der Klägerinund des Zeugen  ... spricht jedoch auch dies dagegen, den Beweis durch die Klägerinals geführt anzuse­hen.

 

bb) Zwar können erkennbare konkrete Gefahrenquellen unabhängig vom Vorliegen einer allgemeinenGlätte eine Verkehrssicherungspflicht be­gründen. Ob deshalb bei besonderer Gefahrenlage, wenn etwa nach Regen am Vortag und Frost in der Nacht und am folgenden Morgen auf einem Kundenparkplatz eines ebensmitteleinkaufsmarktesmit Gefahrenstellen in Form gefrorener Regenpfützen zu rechnen ist und eine Kundin auf einer 30 bis 40 cm großen, bei aufmerksamer Betrachtung des Bodens schon aus ei­ ner Entfernung von einigen Metern erkennbaren, gefrorenen Regenpfütze auf dem Kundenparkplatz ausrutscht, der Betreiber eines Lebensmittelmark­ tes wegen Verstoßes gegen die ihn treffenden Verkehrssicherungspflichten haftet (so: OLG Düsseldorf, NJW-RR 2000, 696 f.; vgl. auch: OLG Saarbrü­ cken, NJW-RR 2012, 152 ff., juris Tz. 65 f.), bedarf jedoch keiner abschlie­ ßenden Entscheidung. Die Klägerin erbringt nach dem oben Gesagten nicht den ihr obliegenden Beweis, dass vergleichbare Voraussetzungen hinsicht­ lich einer erkennbaren konkreten Gefahrenquelle hier vorlagen. Vielmehr hat ihr Ehemann bekundet (II 191), er habe von Glätte zunächst nichts bemerkt. Erst als er an der Stelle des Sturzes mit dem Fuß entlang gefahren ist, hat er nach seiner Aussage festgestellt, dass es dort glatt war, ohne dass er jedoch zur Größe der glatten Flache nähere Angaben machen konnte. Im Übrigen muss danach hier auch ein Verschulden verneint werden. Nach den Aussa­ gen des Zeugen erscheint es zweifelhaft, ob die glatte Stelle ohne Schwie­ rigkeiten zu erkennen war (vgl. Senat, VersR 1976, 346).

 

3. Danach stehen der Klägerin auch keine Ansprücheaus unerlaubter Handlung zu. Die Anforderungenan die Verkehrssicherungspflichtsind insoweit dieselben. Da die Voraussetzungenfür eine Verkehrssicherungspflichtzum streitigen Zeit­ punkt nicht bewiesensind, kommt es auf eine Überwachungspflichtder Beklag­ ten hinsichtlichder Streithelferinnicht an. Der Senat braucht deshalb auch derbe­ rechtigten Rüge der Berufung nicht weiter nachzugehen, dass das Landgericht ohne ausreichenden Vortrag der darlegungspflichtigen Beklagten und ohne hinreichende Feststellungen den Entlastungsbeweis gern. § 831 Abs. 1 S. 2 8GB als geführt an­ gesehen hat (vgl. Urteil des Landgerichts, S. 11).

 

III.

 

 

Die Schriftsätzeder Klägerin vom 28.03.2012 (II 199 ff.9) sowie vom 12.04.2012 (II 217 f.) und der Streithelferinvom 04.04.2012(II 209 ff.) und der Beklagten vom 

14.04.2012 (II 221 ff.) boten keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündli­chen Verhandlung, §§ 296a, 156 ZPO.

  

Die Kostenentscheidung beruht auf §§97 Abs. 1, 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gern. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

 

 

Dr. Gehrig

Vors. Richter am

Oberlandesgericht


Beierwaltes Richterin am Oberlandesgericht


Schmitt Richter am Oberlandesgericht


 


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OLG Karlsruhe - 7 U 254/10 - vom 18. April 2012
Glatteis auf Kundenparkplatz, Verkehrssicherungspflicht, Erneute Parteianhörung und Zeugenvernehmung, Beweislast
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